Bei der Entsorgung von Lieferscheinen ist Vorsicht geboten, denn Lieferscheine, die Teil eines Finanzdatensatzes sind, müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen archiviert werden. Generell wird zwischen einfachen Lieferscheinen und solchen, die als Rechnungen fungieren, unterschieden:
Einfache Lieferscheine: Diese enthalten keine Daten zur Zahlung, sondern lediglich Informationen zur Lieferung un den gelieferten Inhalten. Als Handelsbriefe unterliegen sie nach § 147 Abgabenordnung (AO) einer Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.
Lieferscheine als Rechnungen: Wenn ein Lieferschein zusätzlich eine Zahlungsaufforderung enthält, wird er als Rechnung betrachtet. Für Rechnungen gilt eine längere Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, wie ebenfalls in § 147 AO festgelegt.
Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die korrekten Aufbewahrungsfristen einhält, bitte prüfen Sie die Vorschriften § 147 der Abgabenordnung (AO) oder lassen Sie sich von einem Rechtsexperten beraten.
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